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Mietrecht

BGH: Mieter können zur Kostensenkung ihre Wohnung untervermieten

  • Veröffentlicht: 21.11.2023
  • 16:51 Uhr
  • Damian Rausch
Mieter von Einzimmerwohnungen haben laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs unter Umständen das Recht zur teilweisen Untervermietung.
Mieter von Einzimmerwohnungen haben laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs unter Umständen das Recht zur teilweisen Untervermietung. © Christin Klose/dpa-tmn

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Untervermietung von Wohnraum getroffen, die sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen betrifft. Das Urteil stellt einen Meilenstein in der Auslegung des Mietrechts dar.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH betrachtet die Reduzierung der Mietkosten durch Untervermietung als berechtigtes Interesse des Mieters.

  • Die Art der Nutzung der Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz) spielt keine Rolle in der Beurteilung der Zulässigkeit der Untervermietung.

  • Die Interessen des Mieters haben Vorrang vor denen des Vermieters, solange die Untervermietung für den Vermieter zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Urteil entschieden, dass Mieter:innen grundsätzlich das Recht haben, Teile ihrer Wohnung unterzuvermieten. Diese Entscheidung, die als ein berechtigtes Interesse zur Verringerung der Mietkosten gewertet wird, könnte tiefgreifende Auswirkungen auf die Mietpraxis in Deutschland haben.

In dem konkreten Fall, über den laut eines Berichts von ZEIT Online geschrieben wurde, ging es um einen Mieter in Berlin, der aus beruflichen Gründen seine Dreizimmerwohnung weiterhin nutzte, obwohl er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte umgezogen war. Nachdem er den Vermieter um die Erlaubnis gebeten hatte, zwei der drei Zimmer unbefristet untervermieten zu dürfen, wurde ihm dies zunächst befristet gestattet, später jedoch verwehrt. Der Fall landete vor Gericht und der BGH sprach dem Mieter nun das Recht zu, seine Wohnung teilweise unterzuvermieten. Das Landgericht Berlin muss indessen neu über den Fall entscheiden.

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Priorisierung der Mieterinteressen

Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Interessen des Mieters grundsätzlich Vorrang vor denen des Vermieters haben. Eine Untervermietung ist nur dann unzulässig, wenn sie für den Vermieter unzumutbar ist. Dies unterstreicht die gesetzgeberische Wertentscheidung, dass die berechtigten Interessen des Mieters im Mittelpunkt stehen.

Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Sie ermöglicht es Mietern, ihre Wohnkosten zu reduzieren und flexibler auf persönliche und berufliche Veränderungen zu reagieren. Für Vermieter bedeutet dies jedoch, dass sie weniger Kontrolle über die Nutzung ihrer Mietobjekte haben. Es wird erwartet, dass diese Entscheidung die Mietpraxis in Deutschland maßgeblich beeinflussen wird, insbesondere in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Dieses Urteil könnte auch Auswirkungen auf bestehende Mietverträge haben, besonders in Bezug auf Klauseln, die die Untervermietung betreffen.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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