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Urteil

Teilzeit kein Grund für niedrigeren Stundenlohn

  • Veröffentlicht: 20.01.2023
  • 14:30 Uhr
  • Anne Funk

Minijobber und Teilzeitkräfte mit Wunscharbeitszeiten dürfen nicht weniger verdienen als ihre Vollzeit-Kolleg:innen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, nachdem ein Rettungssanitäter geklagt hatte.

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Geringfügig Beschäftigte mit Wunscharbeitszeiten dürfen nicht weniger pro Stunde verdienen als ihre Kolleg:innen in Vollzeit. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) und gab damit einem Rettungssanitäter aus Bayern in einem Revisionsverfahren recht, der wegen ungleicher Bezahlung geklagt hatte. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Arbeitskräfte haben demnach bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit einen Anspruch auf den Stundenlohn, den auch Vollzeitbeschäftigte mit verbindlich festgelegter Arbeitseinteilung erhalten, so der 5. BAG-Senat in Erfurt am Mittwoch (19. Januar).

Erhöhter Organisationsaufwand kein Grund

Der Rettungssanitäter war als geringfügig Beschäftigter bei einem Rettungsdienst angestellt und forderte für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 eine Nachzahlung von rund 3.285 Euro. Das Arbeitsgericht hatte in erster Instanz seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht München hatte ihm in der Berufungsverhandlung dann aber recht gegeben und den Rettungsdienst zur Zahlung verurteilt.

Dagegen hatte der Rettungsdienst Revision eingelegt. Er begründete den geringeren Stundenlohen durch eine höheren Organisationsaufwand für die sogenannten nebenamtlichen Rettungsassistenten. Diese werden nicht einseitig zur Arbeit eingeteilt, sondern können Wunschtermine für ihre Einsätze nennen.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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